Jahreshauptversammlung

Jahreshauptversammlung – Mitgliederversammlung

Ordentliche (oMV) und außerordentliche Mitgliederversammlung (aoMV)

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste gesetzgebende Organ des Vereins.
  • Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Quartal des Geschäftsjahrs, einzuberufen.
  • Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mit der Bekanntgabe der vorläufigen vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufen.
  • Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse der Mitglieder.
  • Die Tagesordnung der Ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
    1. Bericht des Vorstands,
    2. Bericht des Kassenprüfers,
    3. Entlastung des Vorstands,
    4. Wahl des Vorstands,
    5. Wahl der Kassenprüfer,
    6. Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
    7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  • Neuwahlen können stattfinden nach erfolgter Kassenprüfung und Entlastung des Vorstands.

Der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Vertreter, hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe an den Vorstand zu stellen.

  • Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden, bzw. dessen Vertreters, kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
  • Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen (Akklamation). Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Hierbei ist eine Mehrheit von 51 % der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.